Selbstständige in Deutschland zahlen mehrere Steuerarten gleichzeitig – oft ohne darüber im Voraus informiert worden zu sein. Dieser Überblick zeigt, was wirklich auf Gründer zukommt.
Einkommensteuer
Alle Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen der Einkommensteuer. Der Steuersatz ist progressiv: Er beginnt bei 14 Prozent und steigt bis auf 42 Prozent (bei Einkommen über ca. 66.700 Euro, Stand 2024) bzw. 45 Prozent bei sehr hohen Einkommen. Wer unterhalb des Grundfreibetrags (2024: 11.604 Euro) bleibt, zahlt keine Einkommensteuer.
Wichtig: Als Selbstständiger zahlt man keine Lohnsteuer monatlich, sondern vierteljährliche Vorauszahlungen. Das Finanzamt setzt diese Vorauszahlungen auf Basis des letzten veranlagten Jahres fest. Am Ende des Jahres wird dann anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben abgerechnet.
Umsatzsteuer
Wer Waren oder Dienstleistungen verkauft, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der reguläre Satz beträgt 19 Prozent, ermäßigt 7 Prozent für bestimmte Güter wie Lebensmittel oder Bücher. Die Umsatzsteuer wird vom Kunden erhoben und an das Finanzamt abgeführt – sie ist kein eigenes Einkommen.
Wer im ersten Jahr voraussichtlich weniger als 22.000 Euro Umsatz erzielt und im Folgejahr unter 50.000 Euro bleiben wird, kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen. Dann fällt keine Umsatzsteuer an – was für Privatkunden attraktiv ist, aber den Vorsteuerabzug ausschließt.
Gewerbesteuer
Gewerbetreibende zahlen zusätzlich Gewerbesteuer. Der Hebesatz ist kommunal und variiert je nach Stadt: In Leipzig liegt er bei 470 Punkten. Der Gewerbesteuer-Freibetrag beträgt 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie GmbH haben keinen Freibetrag.
Die Gewerbesteuer kann bei der Einkommensteuer-Erklärung bis zu einem gewissen Grad pauschal angerechnet werden, was die Doppelbelastung teilweise ausgleicht.
Kranken- und Rentenversicherung
Anders als Angestellte zahlen Selbstständige ihre Sozialversicherungsbeiträge vollständig selbst. Bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung beträgt der Beitrag nach dem Gewinn – mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von rund 200 Euro monatlich. Wer privat versichert ist, verhandelt den Beitrag direkt mit der Versicherung.
Die Rentenversicherungspflicht gilt für viele Selbstständige nur in bestimmten Berufsgruppen (z. B. Handwerker, Lehrer, Pfleger). Alle anderen können freiwillig in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen oder privat vorsorgen.
Rücklagen bilden
Wer neu gründet, erhält im ersten Jahr oft noch keine Vorauszahlungsforderung vom Finanzamt – und denkt deshalb, es gäbe keine Steuerlast. Das ist ein häufiger Fehler. Am Ende des ersten Jahres kommt die erste Steuernachzahlung – und gleichzeitig beginnen die Vorauszahlungen für das neue Jahr. Wer nicht vorgesorgt hat, gerät schnell in Liquiditätsprobleme.
Eine einfache Faustregel: 30 Prozent jedes Eingangs auf ein separates Steuerkonto überweisen. Das deckt in den meisten Fällen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und ggf. Umsatzsteuer-Nachzahlungen ab.